Bald ist es soweit. Der Geburtstermin rückt näher und man fragst sich, wie Familienleben und Beruf am besten zu vereinbaren sind. Mit der Elternzeit ist es für Mütter und Väter möglich, das Arbeitsverhältnis bis zu drei Jahre ruhen zu lassen und so gerade zu Beginn mehr Zeit für die Familie zu haben.
In diesem kompakten Überblick erfahrt ihr, wer überhaupt Anspruch auf Elternzeit hat, welche Besonderheiten es gibt und was man alles beim Antrag beachten muss, damit es nicht zu unliebsamen Überraschungen kommt.
Der Anspruch auf Elternzeit
Grundsätzlich haben alle Mütter und Väter Anspruch auf Elternzeit, die in einem Arbeitsverhältnis stehen. Dabei ist es egal, ob man in Vollzeit angestellt ist, nur in Teilzeit arbeitet oder geringfügig beschäftigt ist. Selbst Beschäftigte in Heimarbeit, Auszubildende und Umschüler können Elternzeit nehmen.
ACHTUNG: Nur, wenn dem Arbeitgeber aktiv mitgeteilt wird, dass man nach der Elternzeit den Arbeitsvertrag wieder aufnehmen möchte, wird das eigentlich befristete Arbeitsverhältnis um den Zeitraum der Elternzeit verlängert.
Ein Beispiel hierzu: Der Arbeitsvertrag läuft noch drei Monate. Man geht für ein Jahr in Elternzeit. Der Vertrag ruht wie bei unbefristeten Verträgen. Nach Ablauf des Jahres nimmt man die Arbeit für die drei noch verbliebenen Monate wieder auf.
Vorausgesetzt, man betreut und erzieht das Kind selbst, lebst mit ihm im selben Haushalt und arbeitet nicht mehr als 30 Stunden pro Woche, steht einer spannenden Elternzeit nichts im Wege.
Wie lange kann man Elternzeit beanspruchen?
Der gesetzliche Anspruch auf Elternzeit gilt bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres eines Kindes und kann von keinem Arbeitgeber verweigert werden. Man kann zudem bis zu zwölf Monate (Wichtig! Diese Regelung gilt bis zum 31.06.2015 und wurde durch das Gesetz zum neuen ElterngeldPlus erweitert) der Elternzeit auf die Zeit zwischen dem dritten und achten Lebensjahr des Kindes übertragen, dies dann aber nur unter Zustimmung des Arbeitgebers.
Elternzeit anmelden und Kündigungsschutz
Spätestens sieben Wochen vor dem Beginn der geplanten Elternzeit muss der Arbeitgeber schriftlich informieren werden. Mütter sollten also spätestens eine Woche nach der Geburt Elternzeit anmelden. Möchten Väter direkt nach der Geburt zuhause bleiben, müssen sie spätestens sieben Wochen vor dem errechneten Termin ihre Elternzeit anmelden. Verpasst man die 7-Wochen-Frist, verschiebt sich der Start der Elternzeit dementsprechend.
Auch wenn es für den Arbeitgeber problematisch ist, recht kurzfristig eine gut eingearbeitete Kraft ersetzten zu müssen, so kann ich auch aus eigener Erfahrung nur empfehlen, die Elternzeit nicht früher anzumelden. Selbst das beste Verhältnis zum Chef oder zur Chefin kann plötzlich wertlos sein, wenn man als Arbeitnehmer für eine bestimmte Zeit nicht mehr zur Verfügung steht. Hier findet ihr ein Beispiel dafür.
Zur Sicherheit sollte die Anmeldung der Elternzeit zudem vom Arbeitgeber schriftlich bestätigt werden. Dieser ist dazu verpflichtet.
In die Anmeldung gehören weiterhin die Angaben zu Beginn und Ende der Elternzeit. Hier ist eine gute Vorausplanung wichtig, denn mit der schriftlichen Anmeldung legt man für die nächsten zwei Jahre verbindlich fest, wann und wie lange die Elternzeit genommen werden soll. Eine spätere Änderung dieser Festlegung, sei es eine Verkürzung oder Verlängerung, kann dann nur noch mit Zustimmung des Arbeitgebers erfolgen.
Gerne nehmen Väter ihre Elternzeit als Partnermonate, z.B. im ersten und zwölften Lebensmonat des Kindes. Dies ist möglich, weil die Elternzeit außerdem in bis zu zwei Zeitabschnitte aufgeteilt werden kann. Wichtig hierbei! Es sind bei Anmeldung der Elternzeit unbedingt beide Abschnitte anzugeben. Meldet man erst einmal nur den ersten Teilabschnitt, wäre die Elternzeit im zwölften Lebensmonat von der Zustimmung des Arbeitgebers abhängig.
Für Väter ist es zudem gut zu wissen, dass bei einer Frühgeburt des Kindes, auch eine kürzere Anmeldefrist möglich ist und sie daher ab Geburt bei ihrer Familie zuhause bleiben können.
2. Väter riskieren mit der Elternzeit unter Umständen eine Lücke in ihren Rentenansprüchen, da die Deutsche Rentenversicherung grundsätzlich den Müttern die Kindererziehungszeit für die Rente anrechnet. Soll die Erziehungszeit aber der Vater erhalten, ist eine gemeinsame, übereinstimmende Erklärung gegenüber der Rentenversicherung nötig. Diese gilt nur für die Zukunft und für höchstens zwei Monate rückwirkend. (siehe auch hier und hier)
(Quelle: www.bmfsfj.de)
Solltet ihr Anregungen oder Fragen zur Elternzeitregelung haben, dann schreibt einfach unten in die Kommentare.
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